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Hauptsitz :

Bacchus - Stube

Inhaber : Raph Fischer
Kirchweg 3

69436 Schönbrunn-Haag





Steuernummer : 40098/18545

Telefon:06262-3164

Fax:06262-4264

E-Mail: bacchusstube@t-online.de



AGB





AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen





Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,

wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.





Auftragserteilung / Vertragsabschluss

Der rechtswirksame Dienstvertrag kommt durch die beiderseitige Unterzeichnung des Auftrages zustande.

Der Auftragnehmer ist nur zur Erfüllung der im Auftrag aufgeführten Leistungen verpflichtet.

Nachträgliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.

Mit der Auftragserteilung werden diese Geschäftsbedingungen bindend anerkannt.

Entgegenstehende Bedingungen sind nicht rechtsgültig.





Abnahme der Leistungen

Der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter bestätigen schriftlich auf dem Auftrag /Vertrag bzw.

dem Tätigkeitsnachweis unwiderruflich und endgültig die auftragsgemäße Erfüllung der Leistung.

Etwaige Beanstandungen sind zuvor vorzubringen.

Spätere Reklamationen werden ausgeschlossen.





Preise

Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne jeden Abzug fällig.

Die Zahlung erfolgt ausschliesslich Bar









Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Erfüllung.





Schlussbestimmungen

Kündigung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

Verzichtet der Auftraggeber nach einer rechtswirksamen, ordentlichen Kündigung auf die Fortführung

Erfüllungsort für Dienstleistungen ist die im Auftrag angegebene Objektadresse. Erfüllungsort für Zahlungen ist Haag.

Gerichtsstand ist Heidelberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.





Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein

oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden,

so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame

und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen,

die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung

verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall,

dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.


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